Sicherheitsverordnung (SVO)



Inhalt

Abschnitt A

§ 1         Auftrag der Sicherheitsabteilung

§ 2         Beratende Funktion

§ 3         Taktische Angelegenheiten

§ 4         Schulungen

§ 5         Waffen mit tödlicher Wirkung


Abschnitt B

§ 6         Sicherheit an Bord des Schiffes oder der Station

§ 7         Sicherheit bei Außenmissionen

§ 8         Unbekannte Gegenstände oder Personen


Abschnitt C

§ 9         Arretierungen, Vernehmungen, Festnahmen, Verhöre

§ 10      Evakuierung


Abschnitt D

§ 11      Personenschutz

§ 12      Objektschutz


Abschnitt E

§ 13      Quarantäne

§ 14      Eindringlingsalarm

§ 15      Geiselnahmen


Abschnitt F

§ 16      Gefahrenbeurteilung

§ 17      Grundpflichten der Sicherheit

§ 18      Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

§ 19      Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

§ 20      Prüfung von Arbeitsmitteln


Abschnitt G

§ 21      Verstöße

§ 22      Strafmaßnahmen





Abschnitt A


§ 1 Auftrag des Sicherheitsdienstes

Der Sicherheitsdienst der Sternenflotte der Vereinten Föderation der Planeten ist für die interne Sicherheit aller Schiffe, Stationen und Einrichtungen der Sternenflotte verantwortlich. Außerdem beschützen sie den Föderationspräsidenten, den Föderationsratspräsidenten, den Föderationsratsvizepräsidenten und die Mitglieder des Föderationsrates.

Auf jedem Raumschiff, jeder Raumstation und jeder Einrichtung der Föderation befindet sich ein Sicherheitsdienst, dessen Leiter der Leitende Sicherheitsoffizier ist.

§ 2 Beratende Funktion

(1) Der leitende Sicherheitsoffizier hat gegenüber dem Kommandierenden Offizier eine Beratungsfunktion. Er berät den Kommandierenden Offizier in allen Sicherheitsrelevanten Situationen und macht entsprechende Vorschläge.

Er unterrichtet den Ersten Offizier regelmäßig über die Sicherheit an Bord. In diesem Bericht sollte enthalten sein:

  • 1. Sicherheitsstatus an Bord,
  • 2. Mannstärke des Sicherheitspersonals
  • 3. Ausfälle beim Sicherheitspersonal
  • 4. Verstöße gegen die Sicherheit
  • 5. ggf. Anzahl der Inhaftierten

(2) Das Sicherheitspersonal ist der Ansprechpartner für jedes Crewmitglied und jeden Zivilisten an Bord eines Schiffes, einer Station oder einer Einrichtung der Sternenflotte.

(3) Ist ein Crewmitglied oder ein Zivilist in eine Situation geraten, wo dessen Sicherheit nicht garantiert werden kann, muss der leitende Sicherheitsoffizier:

  • Das entsprechende Crewmitglied über die Situation in Kenntnis setzen.
  • Dem Ersten Offizier, ggf. auch dem Kommandierenden Offizier, über die Situation informieren.
  • Das Crewmitglied oder den Zivilisten aus der Gefahrensituation retten bzw. bevor die Gefahrensituation eintritt aufhalten.

(4) Ein leitender Sicherheitsoffizier hat gegenüber einem ranghöheren Offizier keine Weisungsbefugnis. Er darf den Offizier nur auf die Gefahrensituation hinweisen.

(5) Ein leitender Sicherheitsoffizier hat gegenüber einem rangniedrigeren Offizier immer Weisungsbefugnis, sofern es um die Sicherheit geht, als Beispiel: Evakuierung oder Eindringlingsalarm. Er darf die Aktion des Offiziers verbieten.

§ 3 Taktische Angelegenheiten

Jeder stellvertretende leitende Sicherheitsoffizier und der leitende Sicherheitsoffizier sollten sich mit der taktischen Station sehr gut auskennen und diese unter Umständen auch übernehmen können. Das Sicherheitspersonal muss die grundlegenden Funktionen der taktischen Station kennen.

Kenntnisse über Schiffswaffen, Schilden und die taktischen Manöver sind unverzichtbar. Ist der Taktische Offizier und auch sein Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt der leitende Sicherheitsoffizier die Aufgaben eines Taktischen Offiziers.

§ 4 Schulungen

Das gesamte Sicherheitspersonal, inklusive dem leitenden Sicherheitsoffizier und sein Stellvertreter, haben sich in regelmäßigen Abständen einer Schulung über die taktischen Systeme zu unterziehen. Ein Nachweis das die Schulung erfolgreich abgeschlossen worden ist, ist dem Ersten Offizier vorzulegen. Sollte eine Schulung nicht besucht werden, so ist der leitende Sicherheitsoffizier von seinem Posten entbunden, bis er die Schulung besucht hat.

Die Schulungen müssen folgende Themen behandeln:

  • Waffen- und Schildkontrolle
  • Aktivieren und Deaktivieren der Alarmzustände
  • Angriffs-, Ausweich- und Verfolgungsmanöver
  • Einsatz der Lang- und Kurzstreckensensoren
  • Überwachung und Auswertung von taktischen Bewegungen feindlicher Schiffe.

§ 5  Waffen mit tödlicher Wirkung

(1) Waffen mit potenzieller tödlicher Wirkung sind:

  • Schiffswaffen,
  • Projektil Waffen,
  • Klingenwaffen,
  • Sprengsätze und
  • Auf tödlich eingestellt Handwaffen.

(2) Die Waffen mit tödlich Wirkung dürfen nur in Notsituationen eingesetzt werden. Bevor diese zum Einsatz kommen, muss ein diplomatischer Weg versucht werden.

(3) Während eines Außeneinsatzes sind die Handwaffen grundsätzlich auf Betäubung zu stellen!

(4) Einstellungsänderungen der Handwaffen darf nur erfolgen, wenn es sich um einen Befehl des leitenden Sicherheitsoffizier, seines Stellvertreters, des Ersten oder Kommandierenden Offizier handelt.



Abschnitt B


§ 6 Sicherheit an Bord des Schiffes oder der Station

(1) An Bord eines Schiffes oder einer Station kann es schwer sein für Sicherheit zu sorgen, dafür hat der leitende Sicherheitsoffizier mehrere Teams an Sicherheitsleuten unter sich. Die Teams unterscheiden sich nicht untereinander. In der Alpha-Schicht sind minimal 50%, in der Beta und Gamma Schicht jeweils minimal 25% des Sicherheitspersonals im Dienst.

(2) Der leitende Sicherheitsoffizier ist für das Handeln des ihm unterstellten Personals verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass

  • regelmäßige Trainingseinheiten stattfinden,
  • unregelmäßige Sicherheitsübungen stattfinden und
  • die Teams sich mit den zahlreichen Sektionen auskennen.

(3) Die Hauptaufgabe des Sicherheitsoffiziers ist die Sicherheit der Besatzung und des Schiffes, der Station oder der Einrichtung zu gewährleisten.

Um die Sicherheit zu gewährleisten hat der leitende Sicherheitsoffizier die direkte Befehlsgewalt über

  • die Waffenkammer,
  • die Aufsicht der Arrestzellen und
  • volle Befugnis, um leichte Disziplinarmaßnahmen auszusprechen.

(4) Der leitende Sicherheitsoffizier ist der einzige Offizier an Bord, dem es gestattet ist, ständig eine Waffe mit sich zu tragen. Jedes andere Individuum, das eine Waffe bei sich trägt, ist als potenzielle Gefahr einzustufen und sofort in Gewahrsam zu nehmen. Dies gilt auch bei ranghöheren Offizieren.

(5) Das Sicherheitspersonal darf ebenfalls eine Waffe im Dienst tragen, allerdings muss dies vom leitenden Sicherheitsoffizier genehmigt werden.

(6) Zusätzliche Kraftfelder können durch das Sicherheitspersonal aktiviert werden.

(7) Der leitende Sicherheitsoffizier darf private Quartiere eigenmächtig öffnen. Das Öffnen unterliegt allerdings einer rechtlichen Grundlagen.

§ 7 Sicherheit bei Außenmissionen

Um die Sicherheit des Außenteams zu gewährleisten ist es erforderlich mindestens ein Team zum Außenteam hinzuzuziehen. Die Sicherheitsleute erhalten in der Regel einen Phaser-Typ-II. Unter Umständen kann die Bewaffnung der Sicherheitsleute anders ausfallen, wenn die Gefahrenbeurteilung dies vorgibt.

Bei Außenmissionen gilt grundsätzlich Abschnitt 5, § 16 Gefahrenbeurteilung.

§ 8 Unbekannte Gegenstände oder Personen

(1) Das Beamen von unbekannten Personen kann eine gefährliche Situation auslösen. Daher sind hier erhöhte Sicherheitsmaßnahmen zu treffen:

  • Zusätzliches Sicherheitspersonal,
  • Gänge vor dem Transporterraum sichern und freihalten,
  • Vorbereitung von Quarantänekraftfeldern,
  • Codes mit dem Transporterchief abklären, um ggf. ein schnelles Rückbeamen zu veranlassen und
  • Bei Notfalltransporten ist es erforderlich, Sicherheitskräfte zu dem Bestimmungsort zu schicken.

(2) Beim Beamen von unbekannten Gegenständen sind ebenfalls bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese können sein:

  • Zusätzliches Sicherheitspersonal,
  • Gänge vor dem betreffenden Bestimmungsort sichern und freihalten,
  • Vorbereitung von Quarantänekraftfeldern,

(3) Vor dem Beamvorgang ist es erforderlich so viele Informationen wie möglich zu erhalten, um ggf. noch weitere Maßnahmen ergreifen zu können.



Abschnitt C


§ 9 Arretierungen, Vernehmungen, Festnahmen, Verhöre

Nähere Informationen erhalten Sie in der „GVO (Gefangenen Verordnung)“.

§ 10 Evakuierung

Nähere Informationen erhalten Sie in der „EVO (Evakuierungs-Verordnung)“.



Abschnitt D


§ 11   Personenschutz

(1) Bestimmte Personen benötigen Personenschutz. Dies ist Aufgabe des Sicherheitspersonals. Die Einteilung der Personenschützer erfolgt grundsätzlich durch den leitenden Sicherheitsoffizier. Dieser kann innerhalb seines Personals bestimmte Offiziere zu einem gesonderten Lehrgang schicken, damit diese die Zusatzqualifikation als Personenschützer erhalten.

(2) Sicherheitspersonal ohne diese Zusatzqualifikationen dürfen die Aufgabe als Personenschützer nicht ausüben.

(3) Bevor der Einsatz startet, ist es erforderlich alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

§ 12 Objektschutz

(1) Bestimmte Objekte benötigen Objektschutz. Dies ist Aufgabe des Sicherheitspersonals. Die Einteilung der Objektschützer erfolgt grundsätzlich durch den leitenden Sicherheitsoffizier. Dieser kann innerhalb seines Personals bestimmte Offiziere zu einem gesonderten Lehrgang schicken, damit diese die Zusatzqualifikation als Objektschützer erhalten.

(2) Sicherheitspersonal ohne diese Zusatzqualifikationen dürfen die Aufgabe als Objektschützer nicht ausüben.

(3) Bevor der Einsatz startet, ist es erforderlich alle entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.



Abschnitt E


§ 13 Quarantäne

(1) Kommt es an Bord, Station oder in einer Einrichtung der Sternenflotte zu einem Quarantänefall, so ist dringend mit dem Leitenden Medizinischem Offizier abzuklären, um was es sich handelt und wie groß der Radius sein muss.

(2) Sollte es sich nur um einen kleinen Bereich handeln, so ist das Sicherheitspersonal dazu verpflichtet, jeden Zugang zu diesem Bereich abzuriegeln. Es darf keiner den Quarantänebereich betreten oder verlassen. Dies gilt auch für Ranghöhere Offiziere.

(3) Zu Widerhandlungen können mit Arretierung geahndet werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung darf von der Schusswaffe mit tödlicher Einstellung gebraucht gemacht werden. Bevor man den Schuss abgibt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass man eine Waffe mit tödlicher Einstellung hat und diese auch zum Einsatz bringt, sollte die Person weiterhin die Befehle ignorieren.

(4) Während eines Quarantänefalls ist der leitende Sicherheitsoffizier dem Leitenden Medizinischem Offizier und seinem Vertreter unterstellt.

(5) Sollte während der Quarantäne das Sicherheitspersonal an sensible Informationen gelangen, so unterliegt das Sicherheitspersonal automatisch der Ärztlichen Schweigepflicht. Jeglicher Verstoß wird mit Arretierung geahndet.

§ 14 Eindringlingsalarm

(1) Bei einem Eindringsalarm ist automatisch das gesamte Sicherheitspersonal in Bereitschaft. Wurde der Alarm in der Beta- oder Gamma-Schicht ausgelöst, so hat der Ranghöchste Offizier die Befehlsgewalt, bis der leitende Sicherheitsoffizier eintrifft.

(2) An das im Einsatz befindliche Personal sind Phaser-Typ-II auszugeben und auf Betäubung zu stellen.

(3) An allen strategischen und wichtigen Orten ist Sicherheitspersonal zu positionieren.

  • Maschinenraum
  • Brücke/n
  • Transporterräume
  • Waffenkammer

(4) Folgende Maßnahmen müssen bei einem Eindringlingsalarm erfolgen:

  • Nicht im Dienstbefindliches Personal ist zu informieren und auf Abruf zu setzen,
  • Waffenausgabe an das Sicherheitspersonal,
  • Positionierung des Sicherheitspersonals an strategischen Punkten des Schiffes,
  • Evakuierung der übernommenen Decks, sofern möglich,
  • Aktivierung von Kraftfeldern,
  • Aktivierung der internen Sensoren für höchsten Sicherheitsalarm,
  • Alle Terminals innerhalb der betroffenen Bereiche abschalten lassen,
  • Alle Zugänge zu den betroffenen Bereichen abriegeln,
  • Wenn möglich sind die Eindringlinge direkt in den Arrestbereich zu beamen,
  • Bei Zutritt zu sensiblen Bereichen der Eindringlinge, sofortige Sicherung der Schiffssysteme,
  • Wurde der Maschinenraum besetzt, ist dem Kommandierenden Offizier der Vorschlag zu unterbreiten einen Notruf abzusetzen, bei trennbaren Schiffen, sofortige Evakuierung der Antriebssektion in die Untertassensektion und die Antriebssektion nach erfolgreicher Trennung ggf. zerstören.

(5) Wurden die oben genannten Punkte nicht ordnungsgemäß veranlasst, droht dem zuständigen Sicherheitsoffizier eine Disziplinarmaßnahme.

§ 15 Geiselnahmen

Kommt es zu einer Geiselnahme während eines Außeneinsatzes oder eines Eindringlingalarms sind folgende Maßnahmen sofort zu ergreifen:

  • -> Absichern des Bereiches
  • -> Nicht im Dienst befindliches Personal ist zu informieren und auf Abruf zu setzen
  • -> Geiselnehmer beobachten
  • -> Evakuierung der unbeteiligten Personen
  • -> Übersicht verschaffen über:
  • -> Anzahl der Geiseln:
  • -> Zivilisten?
  • -> Sternenflottenangehörige?
  • -> Angehörige einer Intuition mit Kampferfahrung?
  • -> Gibt es Kranke unter den Geiseln?
  • -> Gibt es Kinder unter den Geiseln?
  • -> Anzahl der Geiselnehmer?
  • -> Den im Dienstbefindlichen Counselor für Verhandlungen verständigen
  • -> Mit den Geiselnehmern in Kontakt treten
  • -> Bei unbekannten Orten, Informationen sammeln
  • -> Welche Forderungen haben die Geiselnehmer?
  • -> Wer ist der Geiselnehmer?
  • -> Versuch des Erstellen eines Profils der Geiselnahme.
  • -> Dies ist zwar Aufgabe eines Counselor, kann aber auch vom Sicherheitspersonal erstellt werden
  • -> Strategie entwickeln, um die Geiselnahme mit keinem Kollateralschaden zu beenden



Abschnitt F

§ 16   Gefahrenbeurteilung

(1) Der Außenteamleiter hat grundsätzlich den Leitenden Sicherheitsoffizier vor Beginn des Außeneinsatzes zu kontaktieren und eine Beurteilung einzuholen.

(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die dem Außenteam Schaden zufügen könnten.

a) die Bewaffnung des Außenteams,

b) die Anzahl des Sicherheitspersonals,

c) die Umgebung,

d) ggf. gesonderte Sicherheitsregeln, bei Besuch eines anderen Volkes.

(3) Ein leitender Sicherheitsoffizier hat einen leicht einschränkten Zugang (Sensible Informationen sind gesperrt) zu den Personalakten der Crewmitglieder. Sollte ein Crewmitglied ein Verhalten an den Tag legen, das auffällig ist, zögern Sie nicht, sich bei den vorherigen Sicherheitsoffizieren anzufragen und zu informieren. Es ist kein Zeichen der Schwäche, sondern beweist, Teamgeist. Unter Umständen sollte auch bei der Personalabteilung angefragt werden, um evtl. „Vorstrafen“ herauszufinden.

§ 17 Grundpflichten der Sicherheit

(1) Die Arbeitsmittel für den Sicherheitsdienst dürfen erst verwendet werden, wenn

a) eine Gefahrenbeurteilung durchgeführt wurde,

b) die Waffen in regelmäßigen Abständen gewartet wurden,

c) nachgewiesen wurde, dass der Offizier an entsprechenden Trainingseinheiten teilgenommen hat.

(2) Die Sicherheit an Bord eines Schiffes, einer Station oder einer Einrichtung muss in regelmäßigen Abständen eine Sicherheitsübung abhalten, um sicherzustellen, dass jeder Offizier mit den aktuellen Bestimmungen vertraut ist.

(3) Ein regelmäßiges Schießtraining ist abzuhalten.

(4) Ergibt sich aus der Gefahrenbeurteilung, dass die Gefährdung des Außenteams zu groß ist, muss der Leitende Sicherheitsoffizier mit dem Kommandierenden Offizier und dem Ersten Offizier über das Risiko sprechen.

(5) Kann nachgewiesen werden, dass der Leitende Sicherheitsoffizier trotz Kenntnis über die starke Gefährdung des Außeneinsatzes das Sicherheitsteam entsendet, kann dies Disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.

(6) Der Leitende Sicherheitsoffizier ist verantwortlich dafür, dass die Arbeitsmittel regelmäßig gewartet werden.

(7) Bei Mängeln am Arbeitsmittel ist unverzüglich die zuständige technische Abteilung zu verständigen. Die Mängel müssen schriftlich festgehalten und in einem Bericht an den Ersten Offizier geschickt werden.

(8) Der Leitende Sicherheitsoffizier hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen.

§ 18 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

(1) Die Sternenflotte darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

a) für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,

b) den gegeben Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und

c) über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung beim Anwender so gering wie möglich gehalten wird.

(2) Die Sternenflotte darf keine Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, wenn Die Arbeitsmittel Mängel aufweisen oder eine offensichtliche Gefährdung für den Anwender entstehen kann.

§ 19 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

(1) Bevor Kadetten (nachfolgend Offiziere genannt), Unteroffiziere (nachfolgend Offiziere genannt) und Offiziere Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat die Sternenflotte ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand einer Gefährdungsbeurteilung in einer für die Offiziere verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

(2) Vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,

(3) Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen.

Der leitende Sicherheitsoffizier eines Schiffes, einer Station oder einer Einrichtung hat die Offiziere vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen zu unterweisen. Danach hat sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten und an die Sicherheitsabteilung zu senden.

(4) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden, hat der Kommandierende Offizier oder der Erste Offizier eines Schiffes, einer Station oder einer Einrichtung dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden.

§ 20 Prüfung von Arbeitsmitteln

(1) Der Kommandierende Offizier hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen. Die Prüfung umfasst folgendes:

(2) die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

(3) die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

(4) die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind.

(5) Die Sternenflotte hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat sie dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen mindestens Auskunft über:

1) Art der Prüfung,

2) Prüfumfang,

3) Ergebnis der Prüfung und

4) Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person.

Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Orten verwendet, ist am Einsatzort, An Bord eines Schiffes oder einer Station ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.



Abschnitt G

§ 21 Verstöße

Wird gegen eine dieser Paragrafen verstoßen, so ist die betroffene Person direkt zu arrestieren.

§ 22 Strafmaßnahmen

(1) Kann dem Offizier geringfügiges Fehlverhalten nachgewiesen werden, so erhält der Offizier eine mündliche Verwarnung. Bei Wiederholung ein Eintrag in die Dienstakte.

(2) Kann dem Offizier Absicht nachgewiesen werden, so ist der Offizier zu arrestieren und eine Anhörung ist anzusetzen. Es erfolgt ein Eintrag in die Dienstakte.

(3) Kann dem Offizier Vorsatz nachgewiesen werden, ist der Offizier zu arrestieren, eine Anhörung anzusetzen und zu degradieren. Es erfolgt ein Eintrag in die Dienstakte.

(4) Kann dem Offizier direkter Vorsatz nachgewiesen werden, ist der betroffene Offizier zu arrestieren und eine Verhandlung anzusetzen. Es erfolgt ein Eintrag in die Dienstakte.

(5) Kann dem Offizier Eventualvorsatz nachgewiesen werden, ist der betroffene Offizier zu arrestieren, aus der Sternenflotte zu unehrenhaft entlassen und eine Verhandlung anzusetzen.

(6) Bei Verhandlungen entscheidet das Gericht, welches Strafmaß hier erfolgt.

(7) Verschiedene Arten der Bestrafung:


INPLAY:

(1) Verwarnungen:

Verwarnungen erfolgen mündlich oder schriftlich und dürfen nicht öffentlich gemacht werden. Eintrag in die Dienstakte.

(2) Mündlicher Tadel:

Ein Mündlicher Tadel erfolgt mündlich und darf nicht öffentlich gemacht werden. Eintrag in die Dienstakte entfällt.

(3) Öffentliche Rüge:

Eine Öffentliche Rüge erfolgt in der Öffentlichkeit und wird in der Dienstakte nicht vermerkt.

(4) Degradierung:

Eine Degradierung ist öffentlich. Eintrag in die Dienstakte.

(5) Unehrenhafte Entlassung:

Bei einer Unehrenhaften Entlassung erhält der Offizier einen Eintrag in die Dienstakte.

(6) Amtsverlust:

Der Amtsverlust ist öffentlich zu machen und die Stelle direkt neu auszuschreiben. Ein Eintrag in die Dienstakte erfolgt. Der Offizier darf sich erst wieder nach einem Jahr auf ein weiteres Amt bewerben.


OFFPLAY:

(1) Unehrenhafte Entlassung:

Bei einer Unehrenhaften Entlassung wird der Account des Spielers im Forum gesperrt, für maximal vier Wochen, danach erfolgt eine Löschung des Accounts.

(2) Missionsausschluss:

Der Spieler wird von der laufenden Mission ausgeschlossen. Eintragung in die Punktetabelle erfolgt.

(3) Forum Sperre:

Eine Forum Sperre erfolgt öffentlich und darf min. eine Woche, max. zwei Wochen betragen. Eintragung in die Punktetabelle.




Unterzeichnet am 01.07.2021 von

Lieutenant junior grade Rose Lotea
- Sicherheitsoffizier der U.S.S. Charleston NX 22485-B -
- Direktorin des Sicherheitsdienstes der Sternenflotte -




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